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BVerwG, 10.01.1986 - 5 CB 63.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit von zulassungsfreier Verfahrensrevision - Verfassungsmäßigkeit des § 18a Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1984 - 16 A 600/83
- BVerwG, 10.01.1986 - 5 CB 63.84
- BVerwG, 01.09.1986 - 5 CB 63.84
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 20.08.1992 - 11 B 13.92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung eines Teilerlasses …
In seinem auch vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 10. Januar 1986 - BVerwG 5 CB 63.84 - hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Auffassung in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. September 1984 - 16 A 600/83 - (FamRZ 1987, 531) zu eigen gemacht, daß die damals maßgeblich gewesene Vorschrift des § 18 a Abs. 1 BAföG in der Fassung des Art. 4 des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) trotz des Fehlens einer auf unvermeidbare Härtefälle zugeschnittenen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei, weil der Gesetzgeber im Rahmen der ihm bei der Einräumung von Begünstigungen zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit zur Vermeidung eines sonst unausweichlichen erhöhten Verwaltungsaufwandes auf eine der Individualgerechtigkeit dienende Härteregelung habe verzichten dürfen. - BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
In den Beschlüssen vom 10. Januar 1986 - BVerwG 5 CB 63.84 - und vom 22. Juli 1986 - BVerwG 5 B 83.86 - hat der beschließende Senat zur Begründung Bezug genommen auf die diese Rechtsfrage betreffenden ausführlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das in jenen Streitsachen Berufungsinstanz gewesen ist. - BVerwG, 19.04.1988 - 5 B 9.88
Rechtsmittel
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Regelung in § 18 a Abs. 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 4 des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1986 - BVerwG 5 CB 63.84 -).